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   VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92   

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VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92 (https://dejure.org/1992,21379)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 25.09.1992 - VGH 6/92 (https://dejure.org/1992,21379)
VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, Entscheidung vom 25. September 1992 - VGH 6/92 (https://dejure.org/1992,21379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 708
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 21.78

    Evangelischer Geistlicher - Statusklage - Rechtsweg - Vermögensansprüche gegen

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Dies ergibt sich nicht nur aus § 135 BRRG sowie daraus, daß Art. 33 V GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (vgl. BVerwGE 66, 241 [250]'; BVerfGE 42, 312 [339 f.]"; BVerfG NJW 1983, 2569 [2570]3), sondern auch aus ihrem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht.

    In dienstrechtlichen Angelegenheiten der Pfarrer sieht jedoch das BVerwG den Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten dann, wenn es an einer ausdrücklichen oder stillschweigenden kirchenrechtlichen Zuweisung des Rechtsstreits an die staatlichen Gerichte fehlt, nicht ohne weiters als gegeben an, und zwar selbst dann nicht, wenn es dabei nur um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Dienstrechtsverhältnis geht (vgl. dazu BVerwGE 66, 241, [248 ff. m. w. N.] =NJW 1983, 2580; ebenso List!, DÖV 1989, 409 [416 f.]; Sachs, DVBI. 1989, 487 [494]).

    Es hat darüber hinaus zu erkennen gegeben, daß es auch angesichts eines durch Art. 19 IV GG möglicherweise gewährleisteten staatlichen Rechtsschutzes vornehmlich nur um die Überprüfung der Beachtung der staatlichen Rechtssätze gehen könne, welche sich als "für alle geltendes Gesetz« im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III S. 1 WRV darstellen (BVerwGE 66, 241 [250]).

    Eine verbindliche und abschließende Abgrenzung hat aber auch das BVerwG bis zuletzt offen gelassen (BVerwGE 66, 241 [250]).

    Das BVerwG verneint die stillschweigende Zuweisung bereits dann, wenn - wie grundsätzlich auch hier - eine Zuständigkeit der kirchlichen Verwaltungsgerichte gegeben ist (vgl. BVerwGE 66, 241 [248 f.]).

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 179.71
    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das zeigt sich ohne weiteres an der in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Zwei-Stufen- Lehre (vgl. schon BVerwGE 1, 308 [310]; ferner BVerwGE 19, 308 [312]; 41, 127 [129 f.]).

    Der öffentlich-rechtlich gestalteten Stufe des Bewilligungsverfahrens kann z. B. als zweite Stufe die in den Formen des bürgerlichen Rechts durchgeführte Ausführung durch Abschluß und Abwicklung eines dem Bewilligungsbescheid entsprechenden bürgerlich-rechtlichen Vertrages folgen (BVerwGE 41, 127 [130]).

    Mit dem Bewilligungsbescheid wird in derartigen Fällen ein selbständiger, dem öffentlichen Recht angehörender Rückforderungsanspruch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht begründet (BVerwGE 41, 127 [131]).

  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das zeigt sich ohne weiteres an der in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Zwei-Stufen- Lehre (vgl. schon BVerwGE 1, 308 [310]; ferner BVerwGE 19, 308 [312]; 41, 127 [129 f.]).
  • BVerwG, 15.10.1964 - VIII C 56.64

    Streitigkeit des öffentlichen Rechts - Zustimmung auf Grund von Art. X § 3

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das zeigt sich ohne weiteres an der in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Zwei-Stufen- Lehre (vgl. schon BVerwGE 1, 308 [310]; ferner BVerwGE 19, 308 [312]; 41, 127 [129 f.]).
  • BVerwG, 07.10.1983 - 7 C 44.81

    Glockenläuten

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das BVerwG meint zwar, es spreche eine Vermutung für die Qualifikation eines kirchlichen Handeins als eines solchen des öffentlichen Rechts, wenn es nach außen als "typische Lebensäußerung« in Erscheinung tritt (BVerwGE 68, 62 [65]4 ).
  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Dies ergibt sich nicht nur aus § 135 BRRG sowie daraus, daß Art. 33 V GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet (vgl. BVerwGE 66, 241 [250]'; BVerfGE 42, 312 [339 f.]"; BVerfG NJW 1983, 2569 [2570]3), sondern auch aus ihrem durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 III WRV garantierten Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht.
  • BVerfG, 01.06.1983 - 2 BvR 453/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das BVerfG ist insoweit dem BVerwG verschiedentlich gefolgt (vgl. u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni und 5. Juli 1983 - 2 BvR 453/83 und 2 BvR 514/83 - NJW 1983, 2569 u. 2569 f., jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Insoweit neige es zu der Auffassung, daß die "kirchliche öffentliche Gewalt jedenfalls an staatsunabhängige Grundrechte gebunden ist, soweit diese jedem öffentlichen Recht vorgegeben, somit im Kernbereich vonjeder weltlichen Regelung zu respektieren sind« (BVerwGE 28, 345 [351]7).
  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 514/83

    Kirchliche Maßnahmen sind i.d.R. keine Akte der "öffentlichen Gewalt"

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Das BVerfG ist insoweit dem BVerwG verschiedentlich gefolgt (vgl. u. a. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juni und 5. Juli 1983 - 2 BvR 453/83 und 2 BvR 514/83 - NJW 1983, 2569 u. 2569 f., jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 10.07.1986 - 7 B 27.86

    Rechtsweg - Hausverbot - Kirchlicher Kindergarten

    Auszug aus VGH der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, 25.09.1992 - VGH 6/92
    Aus einer solchen Vermutung, wenn es sie gibt, folgt jedenfalls -auch nach der Auffassung des BVerwG- nicht, daß jede rechtserhebliche Handlung der Kirche oder ihrer Gliederungen allein schon kraft ihrer Rechtsform als Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlich-rechtlich einzuordnen wäre (BVerwG, Beschluß vom 10. Juli 1986- 7 B 27/86- NVwZ 1987, 6775 ).
  • LG Berlin, 21.10.1986 - 63 S 70/86
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